18. Mai 2022 / Thema: Energieeffizienz , Energiekosten , Energiewende , Dekarbonisierung , #Förderung

Förderung für Maßnahmen zur Erzeugung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) fördert seit 1.1.2019 über ein vereinfachtes Modell „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft“ spezielle Maßnahmen in Unternehmen, die die Energieeffizienz in definierten Bereichen verbessern.

Modul 2

 

 

 

So werden zum Beispiel mit Modul 2 der Ersatz oder die Neuanschaffung von Anlagen gefördert zur Bereitstellung von Wärme aus

  • Solarkollektoranlagen,
  • Wärmepumpen oder
  • Biomasseanlagen

Dabei muss jegliche bereitgestellte Energie zu über 50% für Prozesswärme, also zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden.

Folgende Beispiele für Wärmesenken sind keine Prozesse im Sinne der Richtlinie (Ausschnitt):

  • Fernwärme (Verkauf von Wärme);
  • Trinkwarmwasserbereitstellung (zum Beispiel in Hotels);
  • sämtliche Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen.

 

Was sind die förderfähigen Investitionskosten neben den Wärmeerzeugern?

  • Wärmespeicher für beantragte Wärmeerzeuger;
  • Anbindung der beantragten Wärmeerzeuger an die prozesswärmerelevanten Wärmesenken; im Falle einer Wärmepumpe auch die Anbindung an eine oder mehrere erneuerbare Wärmequellen;
  • Aufständerung und Unterkonstruktion für Solarkollektoren;
  • notwendige Baumaßnahmen zur Aufstellung bzw. Einrichtung der Biomasseanlage oder Wärmepumpe (z.B. Fundament oder Einhausung);
  • die zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen.

 

Weitere förderfähige Ausgaben sind Nebenkosten wie etwa:

  • Machbarkeitsabschätzungen und Planungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer beantragten Maßnahme sowie
  • Installations- und Montagekosten.

 

Ausgeschlossen davon sind:

  • Investitionen in ergänzende Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energieträger,
  • Kosten für Versicherungen, notwendige Prüfungen, Gutachten und Genehmigungen,
  • Maßnahmen für erforderliche Verbesserungen der Statik am und im Gebäude,
  • Maßnahmen zur Anbindung an Wärmesenken ohne o. g. Prozessbezug.

 

Welche Anforderungen werden an die Unternehmen gestellt?

Zunächst müssen alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden, die im Zusammenhang mit der Investition stehen. Darüber hinaus sind alle notwendigen Genehmigungen, Gutachten, Prüfungen u. ä. ordnungsgemäß einzuholen.

Auch die Anlagenperipherie muss an die beantragte Anlage angepasst werden.
Über- oder unterdimensionierte Komponenten sind zu vermeiden. Werden die Maßnahme umgesetzt, so ist auch ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen.

Zu Dokumentationszwecken muss die von einer Anlage erzeugte Wärmemenge jeweils fortlaufend messtechnisch erfasst und die Daten auf Monatsbasis für mindestens 3 Jahre aufgezeichnet werden. Es gilt:

  • Bei Anlagen unter 100 kWth genügt die Messung der von der Anlage in den Speicher eingebrachten Wärmemenge mittels eines Wärmemengenzählers.
  • Bei Anlagen ab 100 kWth muss der Nutzwärmeertrag gemessen werden. Gemeint ist die Wärmemenge, die in die Wärmesenke eingespeist wird (nach Leitungs- und Speicherverlusten). Je nach Anlagenhydraulik und Einbindung fossiler Nachheizung können hierfür ggf. mehrere Wärmemengenzähler erforderlich sein. Unabhängig von der Anlagenleistung muss bei Anlagen, die sowohl einen Prozess- als auch einen Gebäudewärmeanteil aufweisen, der Prozesswärmeanteil messtechnisch nachgewiesen werden.

 

Welche Maßnahmen werden gefördert?

1.1 Solarkollektoren

Solarkollektoren, die nach Solar Keymark geprüft sind und gemäß definierter Berechnungsformel einen Kollektorertrag (Qkol) von mindestens 525 kWh/m2 erreichen. Die Berechnungsformel finden Sie in den Unterlagen des Bafas zu Modul 2.

Die Leistungsfähigkeit von Solarkollektoren ohne Solar Keymark Zertifikat muss von einer akkreditierten Prüfstelle anhand gemessener Leistungsparameter per Gutachten nachgewiesen werden. Auf der Grundlage dieses Nachweises wird über die Förderwürdigkeit entschieden.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Planung, Installation und Inbetriebnahme müssen entsprechend den Hinweisen und Vorgaben der VDI 3988 „Solarthermische Prozesswärme“ durchgeführt werden. Dies ist vom durchführenden Unternehmen zu bestätigen.
  • Der Nutzwärmeertrag der solaren Prozesswärmeanlage muss durch eine Jahressimulation ermittelt werden.
  • Die Anlage muss frost- und stagnationssicher geplant und ausgeführt werden. Dies ist vom durchführenden Unternehmen zu bestätigen.

1.2 Wärmepumpen

Diese müssen nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, MCS, Keymark, NF-PAC, Eurovent, etc.) zertifiziert sind und beim vorgesehenen Anwendungsfall im Temperaturbereich der Testbedingungen betrieben werden. Hierbei dürfen Wärmequellen- und Wärmesenken-Temperatur maximal um 5 K nach oben oder unten von den Testbedingungen abweichen.

Zertifizierte elektrisch angetriebene Wärmepumpen, deren vorgesehener Betriebspunkt die Testbedingungen um mehr als 5 K nach oben oder unten übersteigt, ebenso wie nicht zertifizierte elektrisch angetriebene Wärmepumpen, sind förderfähig, wenn diese:

  • nach Herstellerangaben eine effektive Leistungszahl (COPeff) von mindestens 2,0 bei den durch den Anwendungsfall vorgegebenen Temperaturen erreichen. Hierzu ist ein Herstellernachweis (z.B. in Form einer Leistungskurve oder Tabelle) für die entsprechende Wärmepumpe und den gegebenen Anwendungsfall bei der Antragstellung einzureichen und
  • zusätzlich einen Gütegrad von mindesten 0,4 im vorgesehenen Betriebspunkt gemäß der folgenden Formel in Anlehnung an VDMA Einheitsblatt 24248 erreichen
  • Bei Außenluft als Wärmequelle ist der COPeff und der Gütegrad bei 0 °C der Quelle entscheidend.

Gas-Wärmepumpen sind dann förderfähig, wenn diese eine Heizzahl (PEReff) von 1,2 für den vorgesehenen Anwendungszweck erreichen. Hierüber ist analog zu elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ein Nachweis für die entsprechende Wärmepumpe und den gegebenen Anwendungsfall bei der Antragstellung mit einzureichen.

ACHTUNG: In diesem Modul sind ausschließlich Wärmepumpen förderfähig, die erneuerbare aerothermische, geothermische, hydrothermische oder solare Wärmequellen entsprechend Artikel 2 Abs. 110 AGVO nutzen. Für Wärmepumpen, die eine andere Wärmequelle nutzen (z.B. Abwärme) besteht ggf. die Möglichkeit einer Förderung im Modul 4.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Bei allen Wärmepumpen muss die benötigte Antriebsenergie mit einem Strom- bzw. Gaszähler fortwährend messtechnisch erfasst und für mindestens 3 Jahre aufgezeichnet werden

 

Außerdem werden gefördert:

  • Biomasseanlagen mit Abfällen aus land- oder forstwirtschaftlicher Herkunft
  • Allgemeine Biogasanlagen, darunter fallen
    • Feuerungsanlagen inkl. Kessel, die Biobrennstoffe nutzen und bei denen es sich nicht um Einzelraumfeuerungsanlagen1 handelt.
    • Zugehörige Brennstofflager mit Fördersystemen
  • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf Basis erneuerbarer Energien. Voraussetzung:
    • hocheffiziente KWK-Anlagen, welche auf Basis der im Modul 2 beschriebenen Energiequelle betrieben werden und nicht nach dem EEG oder KWKG gefördert werden.

Die genauen Details zu den genauen Anforderungen finden Sie in der Beschreibung des Moduls 2 auf der Webseite des Bafa.

 

Open House of Energy unterstützt Sie gerne.

Sofern Sie Interesse an einer Lösung mit Wärmepumpen haben, die aus der Energie von Solarkollektoren betrieben werden, können Sie sich gerne an unsere Experten bei Open House of Energy GmbH wenden.

Wir unterstützen Sie im Rahmen unserer as-a-Service-Pakete gerne bei der Prüfung der gegebenen Fördermöglichkeiten.

 

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