20. Januar 2022 / Thema: Co2 , Energieeffizienz , Energiekosten , Energiewende

Energierecht – Aktuelles und ein Ausblick für 2022

Die Novelle des Energierechts droht, die Energiewende nicht nur zu verlangsamen, sondern sogar auszubremsen. Das Recht scheint mit jeder Änderung komplexer zu werden, was die Handlungsmöglichkeiten einschränkt und eine gewisse Übersicht schuldig bleibt. Wer sich nicht adäquat beraten lässt, läuft Gefahr, im Paragrafendschungel verloren zu gehen.

Alle Neuerung rund um das Energierecht 2022

industrie_500x281px (1)Am 31.12.2021 endet die Frist für die Umsetzung von Konzepten zur Erfassung und zur Abgrenzung von umlagepflichtigen Strommengen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dies betrifft alle Firmen, die Umlageprivilegien im Sinne der EEG-Abrechnung darlegen. Das bedeutet gleichzeitig, dass ab dem ersten Januar 2022 gewählleistet sein muss, dass der Inhalt bzw. die Grundsätze nach § 62b EEG ("Messung und Schätzung") eingehalten werden müssen.

Das Messen wird also zur Verpflichtung und der Betrieb steht in der Beweislast.

Zahlreiche Firmen mit einer Begrenzung der EEG-Umlage oder mit Stromerzeugungsanlagen in der Eigenversorgung nach EEG müssen also ein entsprechend aktualisiertes Konzept entwickelt haben, um ihre Umlageprivilegien weiter erhalten zu können.

 

Welche Folgen hat der Fristablauf für die Umsetzung von Messkonzepten nach der EEG-Novelle 2021?

Der Eigenverbrauch von Strom muss mit einer messkonformen und eichrechtskonformen Messtechnik erfolgen. Die EEG-Novelle erschwert damit den Zugang zur Förderung, sofern nicht rechtzeitig entsprechende Maßnahmen durchgeführt worden. Das Gesetz zur geänderten Übergangsregelung ist im § 104 (10) EEG 2021 verankert und sieht vor, dass umlagepflichtiger Strom, der zwischen 2018 und 2021 verbraucht wurde, bei fehlender konformer Messeinrichtung durch eine sachgerechte Schätzung ermittelt werden darf. Der Strom muss dabei mit einem Sicherheitszuschlag im Sinne des EEG 2021 kalkuliert werden.

Mit dem Ende der Frist muss im Rahmen der Endabrechnung für das Jahr 2021 eine Erklärung vorgelegt werden, mit der die Unternehmen darlegen, wie sie ab dem ersten Januar 2022 sicherstellen, dass die Vorgaben des EEG zum Messen und Schätzen bei der für die EEG-Umlage relevanten Berechnung eingehalten werden. Der für die Abrechnung zuständige Netzbetreiber kann eine Wirtschaftsprüfung in Auftrag geben, um so sicherzustellen, dass das betroffene Unternehmen im Sinne seiner verpflichtenden Erklärung handelt. Der Anspruch auf die Zahlung der vollen EEG-Umlage kann verweigert werden, wenn ...

  1. ... der umlagepflichtige Strom nicht geeicht gemessen wurde.
  2. ... die klare Abgrenzung durch eine dem EEG adäquate Schätzung nachgeholt wurde.
  3. ... die EEG-Umlage für die geschätzten Mengen an Strom nachträglich korrigiert oder nachbezahlt wurde.

Was für Aufgaben kommen laut Energierecht auf Unternehmen zu?

Das oberste Ziel sollte es sein, eine rechtssichere und technisch einwandfreie Messeinrichtung im Sinne der EEG-Novelle zu installieren. Gleichzeitig bietet es sich an, weiter eine effiziente Energiewirtschaft zu betreiben. Das heißt, Unternehmen sollten alle Möglichkeiten ausschöpfen, Strom aus erneuerbaren Energien zu beziehen. Viel wichtiger aber ist die Aufgabe, Wissen um Recht und Energie zu erlangen. Das Gesetz ist nämlich nicht eindeutig, sondern in vielen Teilen unnötig kompliziert. Rechtsunsicherheit und Bürokratieaufwand gilt es zu minimieren. Es sollte zwar von der neuen Bundesregierung zu erwarten sein, das Energierecht zu vereinfachen, aber das Land ist nicht gerade für Vereinfachungen bekannt. Hinzu kommt, dass das Gesetz auch in Relation zur europäischen Entwicklung steht. Die wichtigsten Aufgaben für Unternehmen sind folglich:

  1. Berechnung von Eigenverbrauch beim Strom
  2. Abwägung des Einsatzes von erneuerbaren Energien
  3. Kenntniserwerb über das EEG und die Strukturen der EEG-Umlage
  4. Einrichtung einer adäquaten Messeinrichtung
  5. Berücksichtigung aller Fristen
  6. rechtzeitige Beratung durch Expertinnen und Experten für erneuerbare Energien und Energierecht

Was für Auswirkungen gehen mit der Regelung nach dem EEG Eigengebrauch einher?

Der Eigenverbrauch ist eine zentrale Größe bei der EEG-Umlage. Mit der EEG-Novelle 2021 gilt, dass es keine EEG-Umlage mehr auf den Eigenverbrauch von bis zu 30 kWp PV-Anlagenleistung gibt.

Von der anteiligen EEG-Umlage auf Eigenverbrauch waren bisher halle Fälle einer PV-Anlage bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp und bis zu einer Menge an Eigenverbrauch von 10 MWh/a befreit. Die Befreiung wird durch die EEG-Novelle auf PV-Anlagen bis 30 kWp und auf eine Strommenge bis zu 30 MWh/a erweitert. Der so generierte Solarstrom für den Eigenverbrauch in Einfamilienhäusern ist damit auch für größere Wärmepumpen oder ein E-Auto vollständig umlagefrei realisierbar.

Bei neuen Photovoltaik-Anlagen muss der Anlagenbetreiber ein Smartmeter-Gateway (SMGW) am Anschlusspunkt des Netzes einbauen, wenn die generierte Leistung mindestens 7 kWp beträgt. Diese Pflicht für Anlagenbetreiber gilt erst ab einer sogenannten Markterklärung. Bei dieser muss das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) darlegen, dass die technische Umsetzbarkeit auch wirklich gegeben ist. Eine PV-Anlage bis zu 7 kWp kann wie bisher üblich mit der 70 %-Regel installiert werden. Bis zur Markterklärung beibt es bei einer Anlage für Solarstrom über 7 und bis zu 25 kWp bei der 70 %-Regelung. Eine Alternative hierzu ist der Einbau von einem Funkrundsteuerempfänger zur Ferneinwirkung durch den Netzbetreiber. Dabei ist zu beachten, dass Anlagebetreiber bereits ab 25 kWp (bisher galten 30 kWp) ein Funkrundsteuerempfänger für Anlagenbetreiber verpflichtend ist.

Welche Firmen sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zum Handeln gezwungen?

Die EEG-Umlage ist der größte Posten auf der Stromrechnung und für Unternehmen folglich ein hoher Kostenfaktor. Auch der 2021 eingeführte CO2-Preis lässt Kosten für Energien in die Höhe schnellen. Ein Ausweg scheinen die erneuerbaren Energien zu sein. Damit kann bilanziert werden, dass v. a. Betriebe zum Handeln gezwungen sind, die bisher nur wenig für den Einsatz von Solarstrom, Windenergie oder anderen erneuerbarer Energien getan haben, und die einen relativ hohen Stromverbrauch haben. Aber generell müssen alle Unternehmen aktiv werden, die einen hohen Stromverbrauch haben und die die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen wollen. Betriebe dürfen nicht vergessen, dass es ein erklärtes politisches Ziel ist, das Land bis 2050 klimaneutral zu machen. Bis 2030 sollen mindestens 65 % des Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energien generiert werden. Laut Merkblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sollten folgende Unternehmen rechtzeitig handeln:

 

  1. Alle Betriebe, die antragsberechtigt sind (z. B. neu gegründete Unternehmen gemäß § 64 (4) EEG 2021)
  2. Alle Betriebe, die die materiellen Antragsvoraussetzungen erfüllen (u. a. Bruttowertschätzung, Stromkosten und Zertifizierung)
  3. Alle Betriebe, die die formellen Antragsvoraussetzungen erfüllen (u. a. Nachweisführung, Ausschlussfrist und alle Antragsunterlagen)

 

Zu beachten ist § 69 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021: die Mitwirkungspflicht für Betriebe für die Evaluierung und Fortschreibung der Besonderen Ausgleichsregelung.

Die Änderung im Gesetz sollte Anlass sein, sich umfassend beraten zu lassen, um in den Genuss einer Förderung zu kommen. Die erneuerbaren Energien werden auch in Zukunft immer mehr die Wirtschaft prägen. Recht, Klimaschutz, Energie und Förderung sollten für die Betriebe ein ganzheitliches Konzept sein für eine effiziente und effektive Energiewirtschaft, von der Umwelt, Betrieb, Arbeitskräfte und Gesellschaft profitieren.

 

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