14. Januar 2022 / Thema: Co2 , Energieeffizienz , Energiekosten , Energiewende

Neue Beihilfeleitlinien der EU für Klimaschutz ersetzen UEBLL 2022

Für Unternehmen müssen künftig aktualisierte Richtlinien beim Umweltschutz beachtet werden. Die überarbeiteten EU-Beihilfeleitlinien sollen zu mehr Klimaschutz beitragen und können für Unternehmen teuer werden, sofern eine entsprechende Energieberatung nicht wahrgenommen wird. Die bisher gültigen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien werden 2022 auslaufen und durch die Neuerung ersetzt.    

Diese neuen Beihilfeleitlinien der EU für Klima, Umwelt und Energie ersetzen das UEBLL im Jahr 2022 

Das UEBLL 2022 wird durch neue Beihilfeleitlinien ersetzt

Die neuen Leitlinien für den Umweltschutz und den Klimaschutz betreffen zum einen die Höhe der Beihilfen im Energiesektor und zum anderen die Konditionen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um diese Hilfen zu beantragen. Das Förderprogramm gilt in jedem Mitgliedstaat der EU und muss von sämtlichen Unternehmen in jedem Mitgliedstaat neu bewertet werden.

Im Juni 2021 hat die Europäische Kommission den Entwurf der Aktualisierung zur Energiebeihilfe öffentlich gemacht. Die Kommission sieht umfangreiche Änderungen ab 2022 vor. Ein Primärfaktor sind die Bedingungen zur Entlastung bei Kosten für das Fördern von erneuerbarer Energie. Die neuen Leitlinien bedingen damit voraussichtlich massive Konsequenzen für die Umlagebegrenzung nach der „Besonderen Ausgleichsregelgung“. Die EU-Kommission sah Justierungsbedarf bei dem Ausschluss von Branchen, in denen bisher die Unternehmen das Förderprogramm in Anspruch nehmen konnten. Vier industrielle Branchen sind weggefallen und können nicht mehr mit einer Energiebeihilfe gefördert werden.

 

Was ist das KUEBLL und welche Bereiche umfasst es?

"KUEBLL" ist eine Abkürzung für die Leitlinie für Beihilfen der DG Wettbewerb der EU-Kommission. Die wesentlichen Inhalte betreffen jeden Mitgliedstaat und lassen sich in drei Bereiche gliedern: 

  1. Förderung von erneuerbaren Energien
  2. Privilegierungen im Energierecht
  3. sonstige Bereiche

 

Die Wirtschaft soll im Sinne des Green Deal weiter zu nachhaltiger Produktion motiviert werden. Gemäß der Europäischen Kommission soll die Förderung der erneuerbaren Energien durch eine Ausgestaltung der EE-Stromförderregelungen erfolgen. Zum zweiten soll die Anwendung von Wasserstoff aus EE zum Tragen kommen. Die Nutzung von EE-Stromförderregelungen impliziert gemäß der Kommission neue Ausschreibungspflichten und ein neues Ausschreibungsdesign, berücksichtigt negative Strompreise und verfügt über Möglichkeiten zur Anschlussförderung für ausgeförderte Anlagen. Ebenso zählt zu diesem Bereich die EE-Eigenversorgung und die EE-Gemeinschaften.

Der zweite Bereich, den die Kommission aktualisiert hat, beinhaltet die Umlagereduzierung für stromkostenintensive Unternehmen.

In den weiteren Bereichen kommt der staatliche Umweltschutz besonders zur Geltung. Hier finden sich Erweiterungen um Förderungen in den Funktionsfeldern der Energieeffizienz von Gebäuden oder Impulse für eine Kreislaufwirtschaft.

Alle Unternehmen in jedem Mitgliedstaat der EU müssen ihre bisherige Nutzung von Energie kritisch reflektieren bzw. sich entsprechend umfassend beraten lassen, um von den aktualisierten Richtlinien der Kommission möglichst positiv profitieren zu können. Der staatliche Umweltschutz korreliert z. B. unter der neuen Regierung in Deutschlang mit wirtschaftlichen Begünstigungen. So heißt es etwa im Koalitionsvertrag:

"Was gut ist fürs Klima, wird günstiger - was schlecht ist, wird teurer."

Doch ob Anspruch und Wirklichkeit tatsächlich Hand in Hand gehen, bleibt abzuwarten. Erneuerbare Energie ist nach wie vor für viele Unternehmen ein großer Kraftakt. Die neue Leitlinie ermöglicht zwar eine spezifische Förderung. Aber gleichzeitig hat die Kommission eben auch einige Möglichkeiten begrenzt.

 

Welche Folgen und Auswirkungen hat die Novellierung des UEBLL?

Der staatliche Umweltschutz wird durch die Novellierung immer stärker eine Sache der Unternehmen. Die Kommission zielt darauf ab, auf der einen Seite die Wirtschaft zu mehr Umweltschutz zu motivieren und auf der anderen Seite, Gewährleistungen zu schaffen, dass es zu keiner Verzerrung des Wettbewerbs kommt. Die Auswirkungen hat jeder Mitgliedstaat der EU zu tragen. Hier lassen sich vier große Dimensionen der Folgen zusammenfassen: 

  1. Ausweitung des Anwendungsbereichs
  2. Vereinfachung der Beurteilung von bereichsübergreifenden Maßnahmen
  3. Einführung von Schutzmaßnahmen
  4. Sicherstellung der Kohärenz mit anderen Rechtstexten und Strategien

 

Ein relativ konkretes Ziel der Kommission ist es, die Beihilfen einzuschränken. Das zeigt sich nicht nur in der Löschung von bisher anerkannten Branchen, sondern auch in der Höhe der Beihilfen. Unternehmen müssen gegenwärtig nur 15 % der regulären Umlage entrichten, wenn sie über einen Begrenzungsbescheid des BAFA verfügen. Dieser Anteil soll auf 25 % steigen. Auch der für Unternehmen wichtige "Super Cap" ist fortan hoch: Er wurde von 0,5 % auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung angehoben. Dies kann zu signifikanten Mehrkosten führen, auch bei einer geplanten reduzierten EEG-Umlage.

 

Wer kann die Förderungen erneuerbarer Energien in Anspruch nehmen?

Für viele Unternehmen dürfte die Frage im Fokus stehen, ob sie laut der Kommission noch berechtigt sind, durch staatliche Beihilfen gefördert zu werden. Die Besonderen Ausgleichsregelungen bzw. welche Unternehmen sie nutzen können, ist bisher in Anlage 4 EEG 2021 geregelt (hier Listen 1 und 2). Die dort zu findenden Branchen entsprechen im Großen und Ganzen der Auflistung in den Anhängen 3 und 5 in den UEBLL. Für die Aktualisierung, also UEBLL 2.0, zeigt sich, dass es nur noch einen Anhang gibt. Dieser beinhaltet die meisten in Anhang 3 der UEBLL (Anhang 4 EEG 2021, Liste 1) notierten Branchen. Darin ist also ablesbar, welche Unternehmen weiterhin im Sinne der Kommission eine Förderung beantragen können. Da ein Großteil den bisherigen Branchen entspricht, ist es am einfachsten, die Branchen zu erwähnen, die in der Leitlinie nicht mehr berücksichtigt werden. Diese sind u. a.:

  • Unternehmen der Herstellung von Industriegas,
  • Unternehmen der Herstellung, Veredelung und Bearbeitung von sonstigem Glas inkl. von Glaswaren,
  • Unternehmen der Stahl-, Leichtmetall- und Buntmetallgießerei,
  • Unternehmen der Rückgewinnung sortierter Werkstoffe.

Die in Anhang 5 zur UEBLL (Anhang 4 EEG 2021, Liste 2) aufgeführten Branchen sind mit wenigen Ausnahmen in Gänze gestrichen worden. Übernommen wurden bisher: 

  • Unternehmen des Eisenerzbergbaus,
  • Unternehmen zur Herstellung von Parketttafeln,
  • Unternehmen zur Herstellung von Glasfaserkabeln.

 

Summa summarum ändert sich nicht viel und doch einiges. Betriebe müssen schon immer für die besondere Ausgleichsregelung ein zertifiziertes Energiemanagementsystem vorweisen. Abgesehen von den preislichen Anpassungen und der Löschung ausgewählter Branchen, ist mit weiteren Verschärfungen seitens der Kommission zu rechnen. Gemäß der Leitlinie müssen Energieeffizienzmaßnahmen mit einem Amortisationszeitraum von bis zu drei Jahren umgesetzt werden. Alternativ gewährt die Leitlinie, dass Betriebe 30 % ihres Stromverbrauchs aus CO2- freien Erzeugungsquellen beziehen oder dass sie 50 % der genehmigten Beihilfe in Projekte investieren müssen, die zur Reduzierung von Treibhausemissionen führen können. Erneuerbare Energien bleiben damit im Fokus von Unternehmensentwicklungen. Energie und Umwelt sind und bleiben die Leitkriterien für die Unternehmensentwicklung. Staatliche Beihilfen sollten in jedem Fall frühzeitig beantragt werden, damit das Förderprogramm rechtzeitig genutzt werden kann und einer Nutzung neuer Energie nichts im Wege steht.

 

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