22. Juni 2022 / Thema: Energiekosten , Energiewende , Dekarbonisierung , Hallenkühlung , Transformationskonzepte , #Förderung , Energiemanagement , Klimaneutralität

Bundesförderung für effiziente Gebäude -    förderfähige Maßnahmen

Was ist das Ziel der Förderung?

Das oberste Ziel dieser Bundesförderung für effiziente Gebäude ist es , Investitionen anzustoßen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Gebäuden in Deutschland gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden.      

Dabei werden gefördert:

  • „Einzelmaßnahmen (BEG EM),
  • „Wohngebäude (BEG WG)“
  • „Nichtwohngebäude (BEG NWG)“

Die Finanzierung des Förderprogramms erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Sofern die Vorhaben die Förderbedingungen der jeweiligen Richtlinie zur BEG und den dazugehörigen technischen Mindestanforderungen (TMA) erfüllen, fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) durch Zuschüsse oder alternativ durch zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschüssen.

Dabei wickelt das BAFA im Rahmen der BEG EM die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen ab, die KfW die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen. Die Durchführung der BEG WG und BEG NWG – Zuschuss und Kredit – übernimmt die KfW.

BEG Förderung

 

 

Förderfähige Maßnahmen und Leistungen – Vorbemerkungen

Um die förderfähigen Koste zu ermitteln, muss die Liste der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen herangezogen werden. Diese Kosten sind von der Energieeffizienz-Expertin bzw. dem -Experten bzw. Fachunternehmen für die Antragsstellung in der Kredit- oder Zuschussvariante sowie im Rahmen des Verwendungsnachweises anzugeben.

In dieser Richtlinie werden nur die genannten Fördertatbestände gefördert. Die geltenden technischen Anforderungen bei einer Durchführung der Maßnahmen sind in der Anlage zu den Richtlinien "Technische Mindestanforderungen" detailliert dargestellt. Alle Maßnahmen, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind, werden gefördert.

 

 

Dabei werden umfasst:

  • das Material
  • der fachgerechte Einbau
  • die Verarbeitung durch die jeweiligen Fachunternehmen.

Ergänzung:
Beim Neubau sind die gesamten Bauwerkskosten inklusive der Kosten der für den nutzungsunabhängigen Gebäudebetrieb notwendigen technischen Anlagen für das Gebäude förderfähig.

 

1.1 Grundsätzliches zu den Fördermaßnahmen und zum Förderumfang

Generell können die Bruttokosten inklusive Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Nur die Nettokosten können berücksichtigt werden, sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragstellenden besteht.

 

1.2 Grundsätzliches zur Prüfung der förderfähigen Maßnahmen und der Rechnungsprüfung

Die Prüfung der förderfähigen Maßnahmen muss durch einen Fachexperten erfolgen.
Die Aufgabe der Energieeffizienz-Expertin bzw. des -Experten im Falle der Antragstellung einer Maßnahme nach Nummer 5.3 oder 5.4 BEG EM alternativ des eingebundenen Fachunternehmens (im Folgenden: Energieeffizienz-Expertin bzw. -Experte/eingebundenes Fachunternehmen) ist es, anhand der vorliegenden Rechnungen die förderfähigen Maßnahmen

  • gemäß der Förderrichtlinie sowie
  • den Anlagen „Technische Mindestanforderungen“ und
  • diesem Infoblatt „Liste der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ als Grundlage für die Ermittlung der förderfähigen Kosten für die Zuschuss- bzw. Kreditnehmenden festzustellen.

Die Pflichten der Energieeffizienz-Expertin bzw. des -Experten/eingebundenen Fachunternehmens gehen aus den jeweiligen Richtlinien inkl. den Anlagen „Technische Mindestanforderung“ hervor. Darüber hinaus ist es der Energieeffizienz-Expertin bzw. dem -Experten/begleitenden Fachunternehmen im Auftragsverhältnis freigestellt, weitere Aufgaben zu übernehmen, welche als förderfähige Leistungen finanziert werden können.

Die Prüfung der förderfähigen Maßnahmen durch den Fachexperten ist grundsätzlich formfrei (z. B. handschriftlich auf Rechnungskopien oder in Tabellenform). Jedoch muss die Prüfung des Vorhabens für Dritte nachvollziehbar dokumentiert werden und die Dokumentation ist den Zuschuss- bzw. Kreditnehmenden zu übergeben. Anhand der Prüfung bzw. deren Dokumentation müssen sich die Rechnungen und ggf. einzelne Rechnungspositionen eindeutig den förderfähigen Maßnahmen zuordnen lassen.

1.3 Umfeldmaßnahmen

Gefördert werden weiterhin die gegebenenfalls anteiligen Kosten für vorbereitende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen (notwendige fachtechnische Arbeiten und Materialien):

  • Montage, Installation, Einweisung und Inbetriebnahme
  • Baustelleneinrichtung wie Bautafel, Schilder, Absperrung von Verkehrsflächen, Baustellensicherung
  • Rüstarbeiten wie Gerüst, Schutzbahnen, Fußgängerschutztunnel, Bauaufzüge
  • Baustoffuntersuchung
  • Bautechnische Voruntersuchungen z. B. zum Aufbau der Gebäudehülle
  • Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen
  • Entsorgung von Komponenten, Bauteilen oder Bauteilschichten, Baustoffen, Baumaterial etc. (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle)
  • Herstellung bzw. Verkleinerung/Vergrößerung/Verschluss notwendiger Wand- und Deckendurchbrüche für Installationen und Einbringe-/Revisionsöffnungen für energetisch relevante Anlagen, inklusive Dämmmaßnahmen, Maler-, Putzarbeiten
  • Wiederherstellungsarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen stehen, z. B. wenn durch den Heizkörperaustausch eine Erneuerung von Fliesen im Bad erforderlich wird
  • Ausbau und Entsorgung von energetisch relevanten Altanlagen
  • Notwendige bauliche Maßnahmen an Räumen für technische Anlagen einschließlich Neubau separater Technikräume, sofern für die Umsetzung der Maßnahmen zwingend erforderlich
  • Einbau einer energieeffizienzfördernden Regelung in einer Übergabestation

 

1.4 Bauwerkskosten (Neubau), Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten

Für Nichtwohngebäude gilt:

Bei Erweiterungen/Ausbau bestehender Nichtwohngebäude um mehr als 50 Quadratmeter zusammenhängender Nettogrundfläche (Erweiterung z. B. durch einen Anbau; Ausbau von Räumen, die vormals nicht Teil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren, z. B. durch einen Dachgeschossausbau) besteht die Förderfähigkeit des Erweiterungsbaus/des Ausbaus ausschließlich als Neubau zum Effizienzgebäude.

Eine Ausnahme gilt für den Ausbau integrierter Teile eines Nichtwohngebäudes: Wenn integrierte Teile eines Nichtwohngebäudes vor Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht Bestandteil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren und durch Ausbau (bzw. Umnutzung) Bestandteil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens werden, ist eine Förderung in der BEG NWG als Sanierung möglich. Die betrifft insbesondere die Umnutzung und den Ausbau innenliegender Räume/Gebäudeteile, die vor Umsetzung der Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen (z. B. unbeheizte Räume, ausschließlich für Produktionsprozesse konditionierte Räume, etc.). Integrierte Teile eines Nichtwohngebäudes liegen nur dann vor, wenn diese Räume/Gebäudeteile überwiegend an andere, beheizte Räume grenzen, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen.

 

Welche Anlagen sind förderfähig?

2. Anlagentechnik (außer Heizung)

Im Rahmen der BEG EM sind die anlagentechnischen Einzelmaßnahmen der nachfolgenden Abschnitte förderfähig.

Darüber hinaus sind

  • In der systemischen Sanierungsförderung (BEG WG/BEG NWG) sind alle technischen Anlagen des Effizienzhauses bzw. Effizienzgebäudes förderfähig, die für die Erreichung des energetischen Standards des Effizienzhauses bzw. Effizienzgebäudes erforderlich sind oder darüber hinaus die Energieeffizienz des Gebäudes verbessern, mit Ausnahme der Anlagen, die in Nummer 8 ausgeschlossen sind.
  • In der Neubauförderung (BEG WG/BEG NWG) alle technischen Anlagen des Effizienzhauses bzw. Effizienzgebäude förderfähig, mit Ausnahme der Anlagen, die in Nummer 8 ausgeschlossen sind.

2.1 Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude: Einbau, Austausch oder Optimierung raumluft- und klimatechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung

Gefördert werden anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz raumlufttechnischer Anlagen in Wohn- und Nichtwohngebäuden. Es werden grundsätzlich alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Dies umfasst das Material sowie den fachgerechten Einbau und die Einregulierung durch die jeweiligen Fachunternehmen, darunter beispielhaft Folgendes:

  • Einbau der raumlufttechnischen Anlage, gegebenenfalls müssen Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle erfüllt werden
  • Notwendige Ausbauarbeiten
  • Wand- und Durchbrucharbeiten
  • Luftdurchlässe und Luftleitungen
  • Maßnahmen für Außenluft- und Fortluftelemente
  • Elektroanschlüsse
  • Verkleidungen
  • Notwendige Putz- und Malarbeiten (gegebenenfalls anteilig)
  • Bauliche Maßnahmen am Raum für Lüftungszentrale
  • Maßnahmen zur Schalldämmung

 

2.2 Einbau/Errichtung eines Erdwärmetauschers

  • Einbau von Solar-Luftkollektoren
  • Errichtung eines separaten, schallgedämmten Raumes zur Aufnahme der zentralen Lüftungstechnik einschließlich Berücksichtigung der Erfordernisse für die regelmäßige Hygienewartung
  • Luftdichtheitsmessung, Messung des Leckluftvolumenstroms
  • Einbau einer Luftheizung
  • 2 Wohngebäude: Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen
  • Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme (Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt)
  • Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager
  • Kompaktgeräte mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe
  • Kompaktgeräte ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe

 

2.3 Nichtwohngebäude: Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen

  • Bedarfsgeregelte Zu- und Abluftsysteme mit Wärme-/Kälterückgewinnung (Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt)

 

2.4 Nichtwohngebäude: Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen

  • Bedarfsgeregelte Zu- und Abluftsysteme mit Wärme-/Kälterückgewinnung (Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt)
  • Einbau drehzahlgeregelter Ventilatoren
  • Einbau von RLT-Geräten
  • Einbau energieeffizienter, drehzahlgeregelter Motoren
  • Nachrüstung von Frequenzumformern zur stufenlosen Regelung von Bestandsmotoren
  • Einbau einer Wärme-/Kälterückgewinnung
  • Erneuerung und Instandsetzung von Luftleitungen
  • Nachträgliche Wärmedämmung der Außen- und Fortluftleitungen bei Innenaufstellung oder der Zu- und Abluftleitungen bei Außenaufstellung

 

2.5 Nichtwohngebäude: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Gefördert wird der Einbau sowie Ersatz von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die der Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599 - 11 dienen (inklusive notwendiger Feldgeräte).

Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus (nicht abschließend):

  • Bedarfsabhängige Regelung von Lüftungs- und Klimaanlagen
  • Tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerung oder Regelung von Beleuchtungsanlagen
  • Bedarfsabhängige Regelung von Heizungssystemen, wie z. B. einer nutzungsabhängigen raumweisen Regelung der Raumtemperatur
  • Komponenten zur Realisierung eines technischen Energiemanagementsystems mit dem Ziel der Energieeinsparung durch eine effiziente Betriebsweise des Gebäudes (z. B. Monitoring von anlagen- oder bereichsbezogenen Kenndaten und Energieverbräuchen (Sensorik), inklusive Gebäudeleittechnik sowie erforderliche Automations- und Feldelemente).
  • Erstellung eines Mess-, Steuerungs- und Regelungskonzepts,
  • Erstellung eines Zählerkonzepts.

 

2.6 Nichtwohngebäude: Kältetechnik zur Raumkühlung

Gefördert wird der Einbau energieeffizienter Kälteerzeugungsanlagen:

  • Wärmegetriebene Kälteanlagen zur Nutzung von Wärme aus der Kraft-Wärme-Kopplung oder von Prozessabwärme
  • Kompressionskälteanlagen mit Leistungsregelung
  • Hydraulischer Abgleich
  • Dämmung ungedämmter oder unzureichend gedämmter Wärme-/Kälteverteilleitungen und Armaturen.

Gefördert werden weiterhin anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz kältetechnischer Anlagen in Nichtwohngebäuden. Es werden alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Dies umfasst das Material sowie den fachgerechten Einbau, Inbetriebnahme und die Einregulierung durch die jeweiligen Fachunternehmen.

Förderfähig sind auch Leistungen wie Inspektionen, Wartungen und Garantieverlängerungen bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach Einreichen des Verwendungsnachweises, sofern deren Kosten bereits im Voraus beglichen wurden und per Rechnung nachgewiesen werden können.

 

2.7 Nichtwohngebäude: Energieeffiziente Beleuchtungssysteme

Gefördert wird der Einbau von Beleuchtungssystemen für Innenräume mit hoher Systemlichtausbeute und hohem Lichtstromerhalt. Förderfähig ist ausschließlich der komplette Leuchtentausch (keine Einzelkomponenten von Leuchten) einschließlich sonstiger erforderlicher Nebenarbeiten und Komponenten sowie Erstellung eines Beleuchtungskonzepts. Es werden grundsätzlich alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind.

Förderfähig sind auch Leistungen wie Inspektionen, Wartungen und Garantieverlängerungen bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach Einreichen des Verwendungsnachweises, sofern deren Kosten bereits im Voraus beglichen wurden und per Rechnung nachgewiesen werden können.

Lampen, die nicht fest verbaut, für den späteren Einbau oder für den Einbau in bestehende Bestandsleuchten vorgesehen sind, z. B. Retrofit, Ersatzlampen, sind nicht förderfähig.

 

3. Kosten für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Förderfähig sind im Rahmen der BEG EM folgende regenerative Anlagen zur Wärmerzeugung:

  1. Gas-Brennwertheizungen („Renewable Ready“)
  2. Gas-Hybridheizungen
  3. Solarthermie-Anlagen
  4. Biomasse-Anlagen
  5. Wärmepumpen-Anlagen
  6. EE-Hybride (Kombinationen aus Anlagen der Punkte c, d, e und g)
  7. Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien (siehe Nummer 4.2)
  8. Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz

Im Rahmen der Sanierung von Effizienzhäusern/Effizienzgebäuden (BEG WG/BEG NWG) sind alle Anlagen zur Wärmeerzeugung förderfähig, die für die Erreichung des energetischen Standards des Gebäudes erforderlich sind, soweit sie nicht in Nummer 8 ausgeschlossen sind.

Zwei Beispiele zur Liste:

  1. Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR), Gebäudeautomation, Energiemanagementsysteme

Gefördert wird die Umsetzung elektronischer Systeme zur Betriebsoptimierung, Steigerung der Energieeffizienz und zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der geförderten heizungstechnischen Anlagen. Es können grundsätzlich sowohl Komponenten der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) als auch Gebäudeautomationstechnik bis hin zu übergreifenden Gebäudeleit- und Energiemanagementsystemen berücksichtigt werden, sofern diese auch der Betriebs- und Verbrauchsoptimierung eines förderfähigen Wärmeerzeugers dienen.

  • Sensoren, Aktoren, Datenlogger (z. B. auch Strom- und Wärmemengenerfassungen)
  • Digitale/elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate,
  • Display bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen, für den Energieverbrauch relevanten Daten,
  • Digitale/elektronische Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen und Energiekosten
  • Digitale/elektronische Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Smart Home“)
  • Gebäudeautomationssysteme inklusive Feldtechnik, Gebäudeleittechnik, Energiemanagementsysteme
  • Notwendige fachtechnische Arbeiten und Materialien
  1. Wärmespeicher

  • Alle Arten von Warmwasser-Speichern (Heizwasser-, Trinkwarmwasser,- u. Kombispeicher, etc.)
  • Dämmung bestehender Wärmespeicher
  • Eisspeicher und sonstige Latentwärmespeicher, die den Phasen-Übergang eines Mediums nutzen
  • Wärmespeicherung in Beton, Zeolith oder sonstigen anderen Medien
  • Erdwärmespeicher
  • Tiefen-Aquifer-oder Hohlraum-Wärmespeicher

 

Möchten Sie Förderungsmöglichkeiten zu Maßnahmen im Rahmen der BEG prüfen?
Open House of Energy unterstützt Sie gerne dabei.

Sofern Sie Interesse an einer energieeffizienten Lösung im Bereich der Querschnittstechnologien haben, wenden Sie sich an unsere Experten.
Wir unterstützen Sie im Rahmen unserer as-a-Service-Pakete gerne bei der Prüfung der gegebenen Fördermöglichkeiten.

 

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